AGB

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der Yorksson travel & event GmbH

Die nachstehenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und dem Reiseveranstalter Yorksson travel & event GmbH, Inhaberin der Marke Kiteworldwide – nachstehend „Yorksson“ genannt – zustande kommenden Reisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für Yorksson gemäß der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Diese ARB gelten nicht, soweit Yorksson ausdrücklich als Reisevermittler tätig wird und den Kunden jeweils gesondert und  unmissverständlich vor Buchung darauf hinweist.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Yorksson den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der in den Katalogen, Prospekten und sonstigen Medien – soweit diese dem Kunden vorliegen – genannten Leistungsbeschreibungen, Hinweisen und Preisen verbindlich an.

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Yorksson vor, an das Yorksson für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung einer Zahlung erklärt oder die Reise antritt.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Yorksson den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Yorksson empfiehlt die Buchung mit dem dafür vorgesehenen Formular.

b) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahme der Reiseanmeldung) durch Yorksson zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet Yorksson dem Kunden eine Buchungsbestätigung/Rechnung schriftlich oder in Textform zusammen mit dem Sicherungsschein gem. § 651k BGB.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext von Yorksson gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „jetzt buchen (kostenpflichtig)“ bietet der Kunde Yorksson den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „jetzt buchen (kostenpflichtig)” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von Yorksson beim Kunden zu Stande, die keiner bestimmten Form bedarf.  Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet Yorksson dem Kunden eine Buchungsbestätigung/Rechnung schriftlich oder in Textform zusammen mit dem Sicherungsschein gem. § 651k BGB.

h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „jetzt buchen (kostenpflichtig)“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde. Prämien für Reiseversicherungen werden mit der Anzahlung in voller Höhe fällig. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung 29 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, soweit die Reise nicht mehr nach den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2 Die Reisedokumente werden ca. 10-14 Tage vor Reisebeginn, jedoch erst nach vollständigem Zahlungseingang, zugesandt.

2.3 Erfolgt die Buchung kurzfristiger als 4 Wochen vor Reiseantritt, so ist der Reisepreis sofort bei Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig.

2.4 Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung nicht zum Fälligkeitstag leistet, ist Yorksson  berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt Yorksson die in Ziffer 5.2  geregelten Stornierungskosten.

3. Leistungen

3.1 Die Leistungen von Yorksson ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprogramms und dessen allgemeinen Hinweisen sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

3.2 Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.

3.3 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich Yorksson nach § 4 Abs.2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1 Leistungsänderungen

a) Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Yorksson nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

c) Yorksson ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.

d) Im Falle einer erheblichen Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Yorksson in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

e) Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Yorksson über die Leistungsänderung Yorksson gegenüber geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, seine Rechte schriftlich geltend zu machen.

4.2 Preisänderung

a) Yorksson behält sich vor, nach Vertragsschluss im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses, den Reisepreis zu erhöhen. Dieser ist wie folgt zu ändern:

aa) Erhöhung der Beförderungskosten: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Yorksson vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der  Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Um den sich so ergebenden Betrag kann Yorksson den vereinbarten Reisepreis erhöhen.

bb) Erhöhung der Hafen- und Flughafengebühren: Yorksson kann den Reisepreis um den anteiligen Betrag erhöhen.

cc) Änderung der Wechselkurse: Yorksson kann den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich der Preis für den Einkauf der Reiseleistungen erhöht hat. Yorksson hat dem Kunden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.

b) Die Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.

c) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises ist Yorksson verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Yorksson in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Yorksson über die Preisänderung diesem gegenüber geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, seine Rechte schriftlich geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson, Umbuchung

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Yorksson. Es wird dem Kunden aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Yorksson den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Yorksson, soweit der Rücktritt nicht von Yorksson zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

Yorksson hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

a) allgemeine Stornobedingungen

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab 14. bis 3. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 2. Tag vor Reisebeginn: 90 %

am Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.

b) Besondere Stornobedingungen

Sonderangebote, Flugreisen mit Condor nach Brasilien, einzelne Reisebausteine sowie Gruppenreisen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung ausdrücklich hingewiesen wird.

5.3 Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den allgemeinen oder besonderen Stornobedingungen ausgewiesen.

5.4 Yorksson behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Yorksson nachweist, dass Yorksson wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Yorksson wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

5.5 Yorksson empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

5.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Ersatzperson). Das Bearbeitungsentgelt hierfür beträgt 30.- Euro. Yorksson kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Yorksson gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

5.7 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden dennoch nach Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen, kann Yorksson ein Umbuchungsentgelt von 30.- Euro erheben. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als das Entgelt durch die Umbuchung entstanden ist. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen – sofern überhaupt durchführbar – nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Yorksson ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Yorksson wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl

7.1 Yorksson kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert ist, sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben ist oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird.

7.2 Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Yorksson unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

7.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Yorksson kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch Yorksson nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Yorksson, so behält Yorksson den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Yorksson für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
  • soweit Yorksson für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2 Yorksson haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Yorksson sind.

9.3 Yorksson haftet jedoch

  • für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
  • wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Yorksson ursächlich geworden ist.

9.4 Yorksson haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von Yorksson oder seinen Erfüllungsgehilfen, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

10.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat Yorksson zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Yorksson mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Reisemangel

Wird die Reise nach Auffassung des Reisenden nicht vertragsgemäß erbracht, kann er Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, der von Yorksson angegebenen Reiseleitung vor Ort den Mangel unverzüglich mitzuteilen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, ist Yorksson selbst über den Mangel in Kenntnis zu setzen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von Yorksson ist der Reisende spätestens mit Aushändigung der Reiseunterlagen zu informieren. Sofern der Reisende den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die Reiseleitung ist befugt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Sie ist nicht berechtigt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde/Reisender eine Reise, welche infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt ist, aus wichtigem, Yorksson erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Yorksson zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Yorksson verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, Yorksson erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.

10.4 Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Yorksson dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung, bzw. wenn eine solche nicht vorhanden und vertraglich geschuldet ist, Yorksson anzuzeigen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Anzeigefristen, Abtretungsverbot

11.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind vom Reisenden/Kunden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber Yorksson unter der im Anschluss an die ARB genannten Adresse geltend zu machen. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.

11.2 Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende/Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.3 Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.4, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich geltend zu machen.

11.4 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag am Sitz von Yorksson, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

11.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Yorksson an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

12. Verjährung

12.1 Ansprüche des Reisenden/Kunden nach den §§ 651c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Yorksson oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von diesem beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Yorksson oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von diesem beruhen.

12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag am Sitz von Yorksson, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

12.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und Yorksson Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder Yorksson die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 

13. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Yorksson, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Yorksson verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Yorksson weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Yorksson den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:  http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Yorksson informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsschluss über die Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Yorksson geht davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden/Kunden, wie z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit liegen.

14.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht von Yorksson ist der Reisende/Kunde für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Er ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass diese für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzen. Darüber hinaus ist der Reisende/Kunde verpflichtet eventuell erforderliche Impfungen durchführen zu lassen, sowie die Zoll- und Devisenvorschriften einzuhalten. Entstehen dem Kunden/Reisenden durch das Nichtbefolgen der Vorschriften Nachteile (z.B. Beförderungsverweigerung), so geht dies zu seinen Lasten. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Ziffer 5.2 entsprechend.

14.3 Hat der Kunde Yorksson beauftragt, für ihn behördliche Dokumente (z.B. ein Visa) zu beantragen, so haftet Yorksson nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur dann, sofern Yorksson gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

15. Sportkurse und -programme

Die Teilnahme an den von Yorksson angebotenen Sportkursen und -programmen erfordert geistige und körperliche Fitness. Es wird daher dringend empfohlen, sich vor Reiseanmeldung sportärztlich untersuchen zu lassen. Während den Sportkursen und -programmen ist den Sportlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Der Reisende ist verpflichtet, die lokalen, nationalen sowie internationalen Sicherheitsrichtlinien einhalten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Kosten für den entsprechenden Kurs oder das Programm zur Folge.

Reisende, die einen Sportkurs oder ein Sportprogramm buchen, müssen über die geforderte und in der Ausschreibung beschriebene Erfahrung verfügen. Der zuständige Sportlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Qualifikation den Reisenden auf ein für seine Kenntnisse geeigneten Sportkurs bzw. -programm umzubuchen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Yorksson findet deutsches Recht Anwendung.

15.2 Der Kunde/Reisende kann Yorksson nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Yorksson gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Yorksson vereinbart.

15.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden/Reisenden und Yorksson anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden/Reisenden ergibt

oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde/Reisende angehört, für den Kunden/Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Stand: 12.04.2016

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

㤠651j:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

Reiseveranstalter:

Yorksson travel & event GmbH

Neustädter Neuer Weg 6

D-20459 Hamburg

info@kiteworldwide.com

Office Germany: +49 40-2093 4509 0

Hotline Switzerland: +41 43 50 81 504

Hotline UK: +44 20 36085 777

Hotline SE: +46 85 25 00 641

Telefax: +49 40 2093 4509 9

Datenschutzhinweis

Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Yorksson travel & event GmbH und dessen Leistungsträgern genutzt und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen die Daten übermittelt werden.

Reiseversicherungen

Yorksson travel & event GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport.

Fernabsatzverträge

Yorksson travel & event GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB widerrufen werden können.